Artikel 2 VO (EU) 2021/2089

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2074 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union genehmigt den Eingang in die Union für die folgenden Sendungen von Erzeugnissen, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, sofern sie die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen:

a)
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission(*) aufgeführt sind;
b)
in den Kapiteln 15 bis 22 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 aufgeführte zusammengesetzte Erzeugnisse, die gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen der Ankunft in der Union zu unterziehen sind.

2. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
das Original der amtlichen Bescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats(**) ausgestellt wurde, in dem die Waren ihren Ursprung haben und von dem aus sie in ein Drittland versandt wurden ( „Ursprungsmitgliedstaat” ), oder das mittels IMSOC übermittelte entsprechende elektronische Dokument oder eine beglaubigte Kopie davon;

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission vom 13. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 und der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 24)..

(**)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland..

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