Artikel 1 VO (EU) 2021/2089

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
ihr Eingang in die Union zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats(*) vorab genehmigt wurde;

2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Artikel 4 Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, einschließlich organoleptischer Analysen .

b)
Folgende Absätze 3, 4 und 5 werden angefügt:

(3) Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats kann Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, einschließlich organoleptischer Analysen, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausnehmen, sofern

a)
die zuständige Behörde dem für die Analyse oder Prüfung der Proben verantwortlichen Unternehmer vor deren Eingang in die Union eine Genehmigung für die Einfuhr in die Union gemäß Absatz 4 erteilt hat und diese Genehmigung in einem von dieser Behörde ausgestellten amtlichen Dokument vermerkt ist;
b)
die Proben von dem amtlichen Dokument gemäß Buchstabe a oder einer Kopie davon, der Bescheinigung oder Erklärung gemäß Absatz 4 Buchstabe b oder gegebenenfalls einem nach den einzelstaatlichen Vorschriften gemäß Absatz 4 Buchstabe c vorgeschriebenen Dokument begleitet werden, bis die Proben den für die Analyse oder Prüfung der Proben zuständigen Unternehmer erreichen.

Im Fall des Eingangs der im ersten Unterabsatz genannten Proben in die Union über einen anderen Mitgliedstaat als den Bestimmungsmitgliedstaat legt der Unternehmer diese Proben an einer Grenzkontrollstelle vor.

(4) Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gibt in der Genehmigung für die Einfuhr von Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen in die Union für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, einschließlich organoleptischer Analysen, Folgendes an:

a)
ob die Proben aus Drittländern oder Regionen von Drittländern stammen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(**) aufgeführt sind;
b)
ob die Proben von der entsprechenden Bescheinigung oder Erklärung begleitet werden, die gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission(***) festgelegten Mustern erstellt wurde;
I
ob die Proben, abhängig von der Ware, Folgendes erfüllen:

i)
die einschlägigen Anforderungen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(****) festgelegt sind, oder
ii)
gegebenenfalls die nationalen Bestimmungen gemäß Artikel 230 Absatz 2, Artikel 234 Absatz 3 und Artikel 238 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429;

d)
die Hygieneanforderungen:

an den Eingang in den Bestimmungsmitgliedstaat, wozu auch Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für die Proben gehören können, und

an die Analyse oder Prüfung der Proben durch den Unternehmer;

e)
den für die Analyse oder Prüfung der Proben verantwortlichen Unternehmer, unter Angabe der Anschrift der Räumlichkeiten des Unternehmers, für die die Proben bestimmt sind;
f)
die zuständige Behörde, die für die amtlichen Kontrollen in den Räumlichkeiten des Unternehmers, für die die Proben bestimmt sind, verantwortlich ist; und
g)
die Verpflichtung des für die Analyse oder Prüfung verantwortlichen Unternehmers, die Proben nicht mit Lebensmitteln zu vermischen, die für das Inverkehrbringen bestimmt sind, Aufzeichnungen über die Verwendung der Proben zu führen und die Proben nach der Produktanalyse oder Qualitätsprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****) zu entsorgen.

(5) Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gibt in den Genehmigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a die Höchstmenge der Proben an, die von amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.

3.
Artikel 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Waren, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind, sofern deren Gewicht pro Kategorie 2 kg nicht übersteigt;.

4.
Artikel 11 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

ii)
die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen und aus anderen Gebieten oder Drittländern verbracht werden als in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgeführt, sofern sie Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen im Einklang mit Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sowie gegebenenfalls Standardkontrollen vor Ort im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung unterzogen werden; oder.

5.
Die Anhänge II und III werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland..

(**)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(***)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

(****)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(*****)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)..

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