Präambel VO (EU) 2021/2089
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(1), insbesondere auf Artikel 48 Buchstaben b bis f und Buchstabe h, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben h und k,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Bestimmungen für amtliche Kontrollen, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, durchführen, um die Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu überprüfen.
- (2)
- In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission(2) wird geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bestimmte Kategorien von Tieren und Waren von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind und in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bestimmte Kontrollaufgaben hinsichtlich des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren von Zollbehörden oder anderen Behörden wahrgenommen werden können, sofern diese Aufgaben nicht bereits in den Zuständigkeitsbereich dieser Behörden fallen.
- (3)
- Von Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, einschließlich organoleptischer Analysen, die von einem Betreiber im Bestimmungsmitgliedstaat zur Prüfung und Analyse verwendet werden, geht ein geringes Risiko für die öffentliche Gesundheit aus, da sie nicht in die Lebensmittelkette gelangen. Daher sollte die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilen können, um diese Proben von den amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen auszunehmen.
- (4)
- Um Risiken für die Tiergesundheit vorzubeugen, sollte die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Genehmigung für Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen in Übereinstimmung mit den Tiergesundheitsanforderungen in oder gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) oder den Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats erteilen. Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats sollte in der Genehmigung die Hygienebedingungen für den Eingang in die Union und für die Verwendung der Proben angeben.
- (5)
- Um zu verhindern, dass Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen in Verkehr gebracht werden, sollte die zuständige Behörde in der Genehmigung die Verpflichtung der Unternehmer präzisieren, Aufzeichnungen über die Verwendung der Proben für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen zu führen und die Proben nach der Verwendung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) zu entsorgen.
- (6)
- Um einen Missbrauch dieser Ausnahmeregelung zu verhindern, sollte die zuständige Behörde, die die Einfuhr von Proben für Forschungs- oder Diagnosezwecke sowie von Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen genehmigt, in der den Unternehmern erteilten Genehmigung die Höchstmenge der Proben angeben.
- (7)
- Die Höchstmenge bestimmter Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den persönlichen Verbrauch oder Gebrauch mitgeführt werden und von den amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sollte präzisiert werden.
- (8)
- Um die Kohärenz mit den einschlägigen Listen von Drittländern in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) zu gewährleisten, aus denen Heimtiere in einen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen, sollte die Ausnahmeregelung für Heimtiere, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, die nicht in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013(6) der Kommission aufgeführt sind, berichtigt werden.
- (9)
- Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ( „Austrittsabkommen” ), insbesondere mit Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 jenes Protokolls, gelten die Verordnung (EU) 2017/625 sowie die darauf beruhenden Rechtsakte der Kommission im Vereinigten Königreich weiter in Bezug auf Nordirland. Folglich sollten die Plakate in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 und die Informationen in Anhang III dieser Verordnung, die sich auf die Einfuhr von Erzeugnissen beziehen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden, geändert werden, um Verweise auf das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland aufzunehmen.
- (10)
- Die Entscheidung 2007/275/EG(7) der Kommission wird durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission(8) aufgehoben. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Verweise auf die Entscheidung 2007/275/EG der Kommission in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 durch Verweise auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/630(9) der Kommission ersetzt werden.
- (11)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (12)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007(10) der Kommission wird durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 aufgehoben. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 und die Entscheidung 2007/275/EG in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2074 der Kommission(11) durch Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 ersetzt werden.
- (13)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2074 sollte entsprechend geändert werden.
- (14)
- In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2074 sollten die Verweise auf dieselben aufgehobenen Rechtsakte wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 berichtigt werden. Die Bestimmungen in diesen Delegierten Verordnungen sind inhaltlich miteinander verbunden und sollen gemeinsam angewendet werden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden. Folglich sollte die Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2074 zusammen mit der Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 in diese Verordnung aufgenommen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 45).
- (3)
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).
- (6)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109).
- (7)
Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von zusammengesetzten Erzeugnissen, die an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9).
- (8)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission vom 13. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission und der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 24).
- (9)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Warenkategorien, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (C(2021)899) (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 17).
- (10)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 1).
- (11)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2074 der Kommission vom 23. September 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften für spezifische amtliche Kontrollen von Sendungen von Tieren und Waren, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde (ABl. L 316 vom 6.12.2019, S. 6).
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