Artikel 2 VO (EU) 2021/2090

Rücknahme vom Markt

(1) Vorhandene Bestände des in Artikel 1 genannten Zusatzstoffs und von Vormischungen, die diesen enthalten, werden bis zum 20. März 2022 vom Markt genommen.

(2) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel, die vor dem 20. März 2022 mit dem Zusatzstoff oder den Vormischungen nach Absatz 1 hergestellt wurden, werden bis zum 20. Juni 2022 vom Markt genommen.

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