Artikel 2 VO (EU) 2021/2103
Interessenträger und Zuständigkeiten
(1) eu-LISA entwickelt das Web-Portal und sorgt für seine technische Verwaltung gemäß Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/818; dies umfasst auch Hosting, Betrieb und Wartung des Web-Portals.
(2) Die Kommission stellt eu-LISA den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Inhalt des Web-Portals sowie alle erforderlichen Berichtigungen oder Aktualisierungen zur Verfügung.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen eu-LISA zeitnah die Kontaktdaten der Behörden, die für die Prüfung und Beantwortung von Anträgen nach den Artikeln 47 und 48 der Verordnung (EU) 2019/818 zuständig sind, zur Verfügung, damit die Inhalte des Web-Portals gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/818 regelmäßig hochgeladen und aktualisiert werden können.
(4) Die Mitgliedstaaten nennen eu-LISA eine zentrale Anlaufstelle, die für Überprüfungs- und Wartungszwecke zuständig ist.
(5) eu-LISA überprüft die übermittelten Kontaktdaten und ersucht alle Mitgliedstaaten, die verfügbaren Informationen zu überprüfen, um mögliche Änderungen oder Ergänzungen vornehmen zu können. Die Überprüfung wird mindestens einmal pro Jahr durchgeführt.
(6) Für die Verarbeitung von Daten im Web-Portal sind die mitgliedstaatlichen Behörden Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. des Artikels 3 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2016/680.
(7) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Web-Portal ist eu-LISA Datenauftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725.
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