Artikel 3 VO (EU) 2021/2103

Benutzerschnittstelle

(1) Das Web-Portal umfasst eine Suchfunktion, die es den Nutzern ermöglicht, die Angaben zu der für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Behörde nach Artikel 34 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/818 einzugeben, um die Kontaktinformationen dieser Behörde abzurufen.

(2) Nach Überprüfung der Gültigkeit und Vollständigkeit der Eingabedaten ruft das Web-Portal die Kontaktdaten dieser Behörde gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/818 ab.

(3) Das Web-Portal ermöglicht es dem Nutzer, mithilfe einer E-Mail-Vorlage über ein Online-Formular ein Auskunftsersuchen zu stellen, um die Kommunikation mit der für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Behörde zu erleichtern. Die Vorlage enthält ein Eingabefeld für die einmalige Kennnummer nach Artikel 34 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/818, damit die betreffende Behörde die jeweiligen Angaben zu der Verknüpfung und die entsprechenden Datensätze abrufen kann.

(4) Die E-Mail-Vorlage enthält ein standardisiertes Ersuchen um weitere Informationen, das in den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Sprachen verfügbar ist. Die E-Mail-Vorlage ist im Anhang dargelegt. Die E-Mail-Vorlage enthält des Weiteren eine Auswahlmöglichkeit für die in der Antwort zu verwendende(n) Sprache(n); diese umfasst mindestens zwei Sprachen, die von jedem Mitgliedstaat zu wählen sind. Die Sprache der E-Mail-Vorlage kann vom Nutzer gewählt werden.

(5) Nach Übermittlung der ausgefüllten E-Mail-Vorlage über das Online-Formular wird dem Nutzer eine automatische Bestätigungsmail übermittelt, die die Kontaktdaten der für die Bearbeitung des betreffenden Ersuchens zuständigen Behörde enthält und es der Person ermöglicht, ihre Rechte gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 auszuüben.

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