Artikel 1 VO (EU) 2021/2105

Festlegung der Methodik

(1) Die Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben, auch für Kinder und Jugendliche oder für die Gleichstellung der Geschlechter, im Rahmen der Fazilität stützt sich auf die in den gebilligten Aufbau- und Resilienzplänen angegebenen geschätzten Ausgaben und auf die in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Schritte.

(2) Reformen und Investitionen mit einer vorrangigen sozialen Dimension werden einem der neun Sozialpolitikbereiche zugeordnet, die im Anhang angegeben sind. Jeder Sozialpolitikbereich ist mit einer umfassenderen sozialpolitischen Kategorie verknüpft. Jede Reform oder Investition kann nur einem Sozialpolitikbereich und mithin nur einer sozialpolitischen Kategorie zugeordnet werden.

(3) Jede soziale Maßnahme, die ein besonderes Augenmerk auf Kinder und Jugendliche beinhaltet, wird gekennzeichnet, sodass anschließend eine spezifische Berichterstattung über die Ausgaben für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Fazilität möglich ist.

(4) Jede soziale Maßnahme, die ein besonderes Augenmerk auf die Gleichstellung der Geschlechter beinhaltet, wird gekennzeichnet, sodass anschließend eine spezifische Berichterstattung über die Ausgaben für die Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Fazilität möglich ist.

(5) Die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Sozialpolitikbereiche und sozialpolitischen Kategorien sowie Kennzeichnungen zur Identifizierung der sozialen Maßnahmen, die ein besonderes Augenmerk auf Kinder und Jugendliche oder auf die Gleichstellung der Geschlechter beinhalten, sind im Anhang aufgeführt.

(6) Die Kommission legt diese Methodik in dem Jahresbericht gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 zugrunde, um über die aus der Fazilität finanzierten sozialen Ausgaben, auch für Kinder und Jugendliche oder für die Gleichstellung der Geschlechter, zu informieren.

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