Präambel VO (EU) 2021/2105

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität(1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden „Fazilität” ) ist es, eine wirksame und umfassende finanzielle Unterstützung für die schnellere Durchführung nachhaltiger Reformen und der damit verbundenen öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten bereitzustellen. Die Fazilität ist ein spezielles Instrument zur Bekämpfung der negativen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen und Folgen der COVID-19-Krise in der Union.
(2)
Die Fazilität unterstützt die wirtschaftliche und soziale Erholung und trägt, unter anderem, zur Bekämpfung von Armut, Ungleichheit und Arbeitslosigkeit, zur Schaffung hochwertiger und sicherer Arbeitsplätze, zur Steigerung der Kapazitäten des Gesundheitswesens und zur Verbesserung der Maßnahmen für die nächste Generation, auch im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, bei.
(3)
Im Rahmen der Fazilität werden die Mitgliedstaaten insbesondere bei der Durchführung von Maßnahmen unterstützt, die im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte und den Initiativen der Union in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Gesundheit und Soziales stehen, insbesondere dem Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte(2) und der Empfehlung zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) nach der COVID-19-Krise(3), der Mitteilung zur Förderung der Jugendbeschäftigung(4) und der Empfehlung zum Thema „Eine Brücke ins Arbeitsleben — Stärkung der Jugendgarantie” (5), der Empfehlung zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz(6), der Empfehlung zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder(7), der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030(8), der Europäischen Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz(9), dem europäischen Bildungsraum(10) und dem Aktionsplan für digitale Bildung(11), dem EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020-2025(12), dem strategischen Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma(13), der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025(14), der Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025(15), der Mitteilung zur Schaffung einer europäischen Gesundheitsunion(16), der Arzneimittelstrategie für Europa(17) und dem Plan Europas gegen den Krebs(18).
(4)
Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, über die Reformen und Investitionen mit einer sozialen Dimension Bericht erstatten zu können, die aus der Fazilität finanziert werden. Gemäß Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/241 legt die Kommission eine Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben, auch für Kinder und Jugendliche, im Rahmen der Fazilität fest.
(5)
Gemäß Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/241 muss der Jahresbericht der Kommission für das Europäische Parlament und den Rat Angaben zu den Ausgaben enthalten, die im Rahmen der in ihrem Artikel 3 genannten sechs Säulen aus der Fazilität finanziert wurden, unter Einbeziehung der Sozialausgaben, auch für Kinder und Jugendliche.
(6)
Die Methodik sollte zwei Schritte umfassen: Zum ersten sollte die Kommission jede im Aufbau- und Resilienzplan eines Mitgliedstaats enthaltene Reform und Investition mit einer vorrangigen sozialen Dimension — nötigenfalls in Konsultation mit diesem Mitgliedstaat — einem von neun Sozialpolitikbereichen innerhalb von vier umfassenderen sozialpolitischen Kategorien zuordnen, die im Anhang angegeben werden. Zum zweiten sollte jede soziale Maßnahme, die ein besonderes Augenmerk auf Kinder und Jugendliche oder auch — in Anbetracht des Fokus auf die Gleichstellung der Geschlechter in der Verordnung (EU) 2021/241 — auf die Gleichstellung der Geschlechter beinhaltet, gekennzeichnet werden, sodass eine spezifische Berichterstattung über Ausgaben mit Schwerpunkt auf Kindern und Jugendlichen beziehungsweise auf der Gleichstellung der Geschlechter möglich ist.
(7)
Da die Methodik zu den Sozialausgaben bis zum 31. Dezember 2021 einsatzbereit sein sollte, sollte diese Verordnung, um die zügige Anwendung der in ihr vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.

(2)

(COM(2021) 102 final, 4.3.2021).

(3)

Empfehlung der Kommission (EU) 2021/402 vom 4. März 2021 zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) nach der COVID-19-Krise (ABl. L 80 vom 8.3.2021, S. 1).

(4)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Förderung der Jugendbeschäftigung: eine Brücke ins Arbeitsleben für die nächste Generation” (COM(2020) 276 final, 1.7.2020).

(5)

Empfehlung des Rates vom 30. Oktober 2020 zum Thema „Eine Brücke ins Arbeitsleben — Stärkung der Jugendgarantie” und zur Ersetzung der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (ABl. C 372 vom 4.11.2020, S. 1).

(6)

Empfehlung des Rates vom 24. November 2020 zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (ABl. C 417 vom 2.12.2020, S. 1).

(7)

Annahme im Rat steht noch aus (COM(2021) 137 final, 24.3.2021).

(8)

(COM(2021) 101 final, 3.3.2021).

(9)

(COM(2020) 274 final, 1.7.2020).

(10)

Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030) (ABl. C 66 vom 26.2.2021, S. 1).

(11)

(COM(2020) 624 final, 30.9.2020).

(12)

(COM(2020) 565 final, 18.9.2020).

(13)

(COM(2020) 620 final, 7.10.2020).

(14)

(COM(2020) 152 final, 5.3.2020).

(15)

(COM(2020) 698 final, 12.11.2020).

(16)

(COM(2020) 724 final, 11.11.2020).

(17)

(COM/2020) 761 final, 25.11.2020).

(18)

(COM(2021) 44 final, 3.2.2021).

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