Artikel 10 VO (EU) 2021/2115
Interne Stützung im Rahmen der WTO
Die Interventionen werden von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien, einschließlich der Begriffsbestimmungen und Bedingungen gemäß Artikel 4 so gestaltet, dass sie den Kriterien in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprechen.
Insbesondere die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit, die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte und die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl sowie die Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen müssen den Kriterien in den Absätzen von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprechen, die in Anhang II der vorliegenden Verordnung in Bezug auf diese Interventionen aufgeführt sind. In Bezug auf andere Interventionen sind die Absätze von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft, die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, nur indikativ, und es kann stattdessen einem Absatz von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprochen werden, der nicht in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, wenn dies im GAP-Strategieplan festgelegt und erläutert wird.
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