Artikel 103 VO (EU) 2021/2115

Flexibilität zwischen den Zuweisungen für Direktzahlungen und den ELER-Zuweisungen

(1) Im Rahmen seines Vorschlags für den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen,

a)
bis zu 25 % seiner in Anhang V festgesetzten Zuweisung für Direktzahlungen, für die Kalenderjahre 2023 bis 2026, gegebenenfalls nach Abzug der in Anhang VIII festgesetzten Zuweisungen für Baumwolle, auf seine ELER-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2024 bis 2027 zu übertragen oder
b)
bis zu 25 % seiner ELER-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2024 bis 2027 auf seine in Anhang V festgesetzte Zuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2023 bis 2026 zu übertragen.

(2) Der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Prozentsatz für die Übertragung von der Zuweisung eines Mitgliedstaats für Direktzahlungen auf seine ELER-Zuweisung kann wie folgt angehoben werden:

a)
um bis zu 15 Prozentpunkte, sofern der Mitgliedstaat die entsprechende Mittelaufstockung für aus dem ELER finanzierte Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f verwendet;
b)
um bis zu 2 Prozentpunkte, sofern der Mitgliedstaat die entsprechende Mittelaufstockung im Einklang mit Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe b verwendet.

(3) Der Prozentsatz für die Übertragung von der ELER-Zuweisung eines Mitgliedstaats auf seine Zuweisung für Direktzahlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b kann für Mitgliedstaaten mit Direktzahlungen pro Hektar unter 90 % des Unionsdurchschnitts auf 30 % erhöht werden. Diese Bedingung ist im Falle Bulgariens, Estlands, Spaniens, Lettlands, Litauens, Polens, Portugals, Rumäniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens erfüllt.

(4) In den Beschlüssen gemäß Absatz 1 wird der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannte Prozentsatz festgesetzt, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann.

(5) Die Mitgliedstaaten können ihre Beschlüsse gemäß Absatz 1 im Jahr 2025 im Rahmen eines Antrags auf Änderung ihrer GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 119 überarbeiten.

(6) Ungeachtet des Artikels 6 Absatz 1 und des Artikels 30 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 können sich Mitgliedstaaten mit Gebieten in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV in einem Antrag auf strategische Änderung eines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 der vorliegenden Verordnung dafür entscheiden, bis zu 25 % des in ihren GAP-Strategieplänen für ihre Gebiete in äußerster Randlage vorgesehenen Betrags, die Teil des Betrags sind, der ihnen gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung für das Haushaltsjahr 2027 für die Entwicklung des ländlichen Raums zugewiesen wurde, zu übertragen, um ihre gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 eingerichteten POSEI-Programme zu verstärken. Ein solcher Antrag für eine strategische Änderung muss eine Begründung für eine solche Übertragung und deren Beitrag zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung enthalten.

Nimmt ein Mitgliedstaat eine Übertragung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes vor, so gelten die entsprechenden jährlichen Höchstbeträge gemäß Artikel 30 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 für das Haushaltsjahr 2027 als um den übertragenen spezifischen Betrag erhöht, sobald die Änderung des GAP-Strategieplans von der Kommission genehmigt wurde.

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