Artikel 23 VO (EU) 2021/2115

Zahlungsansprüche

(1) Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet haben, können beschließen, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gemäß den Artikeln 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung zu gewähren.

(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, der die Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet hat, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen nicht mehr zu gewähren, so erlöschen die im Rahmen der genannten Verordnung zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung des Beschlusses vorausgeht.

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