Artikel 28 VO (EU) 2021/2115
Zahlungen an Kleinerzeuger
(1) Die Mitgliedstaaten können den von den Mitgliedstaaten bestimmten Kleinerzeugern anstelle von Direktzahlungen im Rahmen dieses Abschnitts und des Abschnitts 3 dieses Kapitels eine Zahlung in Form eines Pauschalbetrags oder von Beträgen je Hektar gewähren. Die Mitgliedstaaten weisen die entsprechende Intervention im GAP-Strategieplan als für die Landwirte fakultativ aus.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in den GAP-Strategieplänen beschließen, dass die Zahlung an Kleinerzeuger gemäß Absatz 1 nicht die Direktzahlungen zur Unterstützung von Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 ersetzt.
(3) Der jährliche Zahlungsbetrag je Landwirt gemäß Absatz 1 beträgt im Höchstfall 3000 EUR.
(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, im Zusammenhang mit unterschiedlichen Flächenschwellenwerten unterschiedliche Pauschalbeträge oder Beträge je Hektar festzulegen.
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