Artikel 39 VO (EU) 2021/2115
Anerkannte Branchenverbände
(1) Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein „anerkannter Branchenverband” eine rechtliche Einheit, der baumwollerzeugende Landwirte und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören, und deren Tätigkeit u. a. darin besteht,
- a)
- insbesondere durch Marktforschung und Markterhebungen dazu beizutragen, dass die Vermarktung der Baumwolle besser koordiniert wird;
- b)
- Standardvertragsformulare zu entwerfen, die mit den Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen;
- c)
- die Produktion auf Erzeugnisse zu lenken, die insbesondere im Hinblick auf Qualität und Verbraucherschutzaspekte den Markterfordernissen und Verbrauchererwartungen besser angepasst sind;
- d)
- die Methoden und Mittel zur Verbesserung der Produktqualität zu aktualisieren;
- e)
- Vermarktungsstrategien zu entwickeln, um den Absatz von Baumwolle über Qualitätssicherungssysteme zu fördern.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem die Entkörnungsbetriebe ansässig sind, erkennt Branchenverbände an, welche die möglicherweise gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien erfüllen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften zu erlassen, die Folgendes betreffen:
- a)
- Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände;
- b)
- die Pflichten der Erzeuger;
- c)
- Bestimmungen über Konsequenzen für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den in Buchstabe a genannten Kriterien nicht entspricht.
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