Artikel 50 VO (EU) 2021/2115

Operationelle Programme

(1) Die Ziele gemäß Artikel 46 und die von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegten Interventionen im Sektor Obst und Gemüse werden durch genehmigte operationelle Programme von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder beiden nach den Bedingungen dieses Artikels umgesetzt.

(2) Die operationellen Programme haben eine Laufzeit von mindestens drei Jahren und höchstens sieben Jahren.

(3) Die operationellen Programme verfolgen mindestens die Ziele gemäß Artikel 46 Buchstaben b, e und f.

(4) Für jedes ausgewählte Ziel werden in den operationellen Programmen die Interventionen beschrieben, die unter den von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegten Interventionen ausgewählt werden.

(5) Nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen reichen die operationellen Programme bei den Mitgliedstaaten zur Genehmigung ein und führen diese im Falle der Genehmigung durch.

(6) Die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen umfassen nicht dieselben Interventionen wie die operationellen Programme von Mitgliederorganisationen. Die Mitgliedstaaten prüfen die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gleichzeitig mit den operationellen Programmen der Mitgliederorganisationen.

Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)
die Interventionen der operationellen Programme einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen unbeschadet von Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b vollständig aus den Beiträgen der Mitgliederorganisationen der betreffenden Vereinigung finanziert werden und die Mittel aus den Betriebsfonds dieser Mitgliederorganisationen stammen;
b)
die Interventionen und deren entsprechender finanzieller Anteil im operationellen Programm jeder Mitgliederorganisation ausgewiesen sind;
c)
keine Doppelfinanzierung stattfindet.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für jedes der operationellen Programme:

a)
mindestens 15 % der Ausgaben für die Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben e und f bestimmt sind;
b)
die operationellen Programme drei oder mehr Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben e und f umfassen;
c)
mindestens 2 % der Ausgaben für die Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 46 Buchstabe d bestimmt sind und
d)
auf die Interventionen im Rahmen der Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben f, g und h entfallen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtausgaben.

Unterliegen mindestens 80 % der Mitglieder einer Erzeugerorganisation einer oder mehreren identischen Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder Verpflichtungen zur Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau gemäß Kapitel IV, so wird jede dieser Verpflichtungen in Bezug auf die Mindestzahl von drei Maßnahmen im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe b als Maßnahme angerechnet;

(8) In operationellen Programmen können die Maßnahmen dargelegt werden, die vorgeschlagen werden, um faire und sichere Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer in dem Sektor sicherzustellen.

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