Artikel 52 VO (EU) 2021/2115

Finanzielle Hilfe der Union für den Sektor Obst und Gemüse

(1) Die finanzielle Hilfe der Union ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a und beträgt höchstens 50 % des Betrages der tatsächlichen Ausgaben.

(2) Die finanzielle Hilfe der Union ist begrenzt auf:

a)
4,1 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation;
b)
4,5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Vereinigung von Erzeugerorganisationen;
c)
5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder länderübergreifenden Erzeugerorganisation oder länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen.

Diese Obergrenzen können um 0,5 Prozentpunkte angehoben werden, sofern der den betreffenden Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 übersteigende Betrag ausschließlich für eine oder mehrere Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben d, e, f, h, i und j verwendet wird. Im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, einschließlich länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, können diese Interventionen von der Vereinigung im Namen ihrer Mitglieder durchgeführt werden.

(3) Auf Antrag einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird die in Absatz 1 genannte Obergrenze von 50 % für ein operationelles Programm oder einen Teil eines operationellen Programms auf 60 % angehoben, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Es handelt sich um länderübergreifende Erzeugerorganisationen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben b, e und f durchführen;
b)
eine oder mehrere Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sind im Rahmen von Interventionen tätig, die branchenübergreifend durchgeführt werden;
c)
das operationelle Programm bezieht sich nur auf die besondere Unterstützung der Erzeugung von unter die Verordnung (EG) 2018/848 fallenden ökologischen/biologischen Erzeugnissen;
d)
die Erzeugerorganisation oder die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen führt zum ersten Mal ein operationelles Programm durch;
e)
Erzeugerorganisationen vermarkten weniger als 20 % der Obst- und Gemüseerzeugung in einem Mitgliedstaat;
f)
die Erzeugerorganisation ist in einer der Regionen in äußerster Randlage tätig;
g)
das operationelle Programm umfasst die Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben d, e, f, i und j;
h)
es handelt sich um das operationelle Programm, das zum ersten Mal von einer anerkannten Erzeugerorganisation durchgeführt wird, die durch den Zusammenschluss von zwei oder mehr anerkannten Erzeugerorganisationen entstanden ist.

(4) Die in Absatz 1 genannte Obergrenze von 50 % wird bei Ausgaben im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 46 Buchstabe d auf 80 % angehoben, wenn diese Ausgaben sich auf mindestens 5 % der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms belaufen.

(5) Die in Absatz 1 genannte Obergrenze von 50 % wird bei Ausgaben im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben e und f auf 80 % angehoben, wenn diese Ausgaben sich auf mindestens 20 % der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms belaufen.

(6) Die in Absatz 1 genannte Obergrenze von 50 % wird in folgenden Fällen auf 100 % angehoben:

a)
Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 % der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden:

i)
kostenlose Verteilung an hierzu von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund des nationalen Rechts Anspruch auf Sozialhilfe haben, insbesondere weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen,
ii)
kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und sonstige öffentliche Bildungseinrichtungen, in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Einrichtungen, Kinderferienlager sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden;

b)
Maßnahmen zur Betreuung anderer nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannter Erzeugerorganisationen, sofern diese Erzeugerorganisationen aus Regionen von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 53 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung stammen, oder zur Betreuung einzelner Erzeuger.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.