Artikel 64 VO (EU) 2021/2115
Interventionskategorien im Sektor Olivenöl und Tafeloliven
(1) Zur Verfolgung der Ziele gemäß Artikel 63 wählen Griechenland, Frankreich und Italien in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere Interventionskategorien gemäß Artikel 47 aus. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien geben sie die Interventionen an.
(2) Die Interventionen, die von Griechenland, Frankreich und Italienangegeben wurden, werden durch genehmigte operationelle Programme von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen und/oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt. Unbeschadet des Artikels 65 Absatz 3 gelten hierfür Artikel 50 Absätze 2, 4, 5, 6 und 8 sowie Artikel 51 der vorliegenden Verordnung entsprechend.
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