Artikel 8 VO (EU) 2021/2115
Strategischer Ansatz
Zur Verfolgung der Ziele gemäß Titel II legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in den Kapiteln II, III und IV des vorliegenden Titels dargestellten Interventionskategorien und im Einklang mit ihrer Bewertung der Bedarfe und mit den gemeinsamen Anforderungen gemäß dem vorliegenden Kapitel Interventionen fest.
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