Artikel 95 VO (EU) 2021/2115

Mindestmittelzuweisungen zur Unterstützung für Junglandwirte

(1) Für jeden Mitgliedstaat ist der in Anhang XII festgesetzte Mindestbetrag als Beitrag zur Erreichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestimmt. Auf der Grundlage der Analyse der Situation in Bezug auf Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren ( „SWOT-Analyse” ) und des ermittelten zu deckenden Bedarfs wird der Betrag für eine oder beide der folgenden Interventionskategorien verwendet:

a)
die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß Artikel 30;
b)
die Niederlassung von Junglandwirten gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a.

(2) Neben den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Interventionskategorien können die Mitgliedstaaten den Mindestbetrag im Sinne des genannten Absatzes für Interventionen in Form von Investitionen für Junglandwirte gemäß Artikel 73 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer ii verwenden, sofern ein höherer Unterstützungssatz angewendet wird. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so werden auf den vorzusehenden Mindestbetrag höchstens 50 % der Ausgaben für die in Satz 1 genannten Investitionen angerechnet.

(3) Die Gesamtausgaben für andere Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen als die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß Artikel 30, dürfen für kein Kalenderjahr die in Anhang V festgesetzten Mittelzuweisungen für Direktzahlungen für das betreffende Kalenderjahr abzüglich des Teils von Anhang XII, der für das betreffende Kalenderjahr für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte reserviert ist, überschreiten, wie von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt und von der Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 genehmigt. Diese finanzielle Obergrenze stellt eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.

(4) Der Gesamtbetrag der ELER-Ausgaben, der für die Entwicklung des ländlichen Raums, mit Ausnahme derjenigen für die Niederlassung von Junglandwirten gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a, vorgesehen ist, darf für den gesamten GAP-Strategieplanungszeitraum nicht die Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan gemäß Anhang XI abzüglich des Anteils der in Anhang XII für die Niederlassung von Junglandwirten gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a für den gesamten GAP-Strategieplanungszeitraum vorgesehenen Mittel überschreiten, wie von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt und von der Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 genehmigt. Diese finanzielle Obergrenze stellt eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.

(5) Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit gemäß Absatz 2 dieses Artikels Gebrauch zu machen, so wird der Anteil der Ausgaben für Interventionen in Form von Investitionen für Junglandwirte, für die gemäß Artikel 73 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer ii ein höherer Stützungssatz von höchstens 50 % gilt, wie von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt und von der Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 genehmigt, auf die finanzielle Obergrenze im Sinne von Absatz 4 des vorliegenden Artikels angerechnet.

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