Artikel 97 VO (EU) 2021/2115
Mindestmittelzuweisungen für Öko-Regelungen
(1) Mindestens 25 % der in Anhang IX angegebenen Mittelzuweisungen sind für jedes Kalenderjahr von 2023 bis 2027 für Öko-Regelungen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 vorgesehen.
(2) Überschreitet der Betrag der Gesamtbeteiligung des ELER, den ein Mitgliedstaat für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74, und zwar für Interventionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie mit dem Tierwohl gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i des genannten Absatzes, vorgesehen hat, 30 % der in Anhang XI für den Zeitraum des GAP-Strategieplans festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER, so können die Mitgliedstaaten die Summe der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorzusehenden Beträge reduzieren. Die Reduzierung darf insgesamt nicht höher sein als der Betrag, um den der in Satz 1 genannten Prozentsatz überschritten wird.
(3) Die in Absatz 2 genannte Reduzierung darf nicht dazu führen, dass der Jahresbetrag, der für die Öko-Regelungen für den Zeitraum des GAP-Strategieplans gemäß Absatz 1 vorzusehen ist, um mehr als 50 % reduziert wird.
(4) Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten den gemäß Absatz 1 vorzusehenden Jahresbetrag um bis zu 75 % reduzieren, sofern sich der Gesamtbetrag, der für Interventionen gemäß Artikel 70 für den Zeitraum des GAP-Strategieplans vorgesehen ist, auf mehr als 150 % der Summe der Beträge beläuft, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vor Anwendung von Absatz 2 vorzusehen sind.
(5) Die Mitgliedstaaten können in den Kalenderjahren 2023 und 2024 gemäß Artikel 101 Absatz 3 Beträge, die gemäß dem vorliegenden Artikel für die Öko-Regelungen vorgesehen sind, zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 in dem betreffenden Jahr verwenden, sofern alle Möglichkeiten, diese Mittel für die Öko-Regelungen einzusetzen, ausgeschöpft wurden,
- a)
- bis zu einem Schwellenwert, der 5 % der in Anhang IX für das entsprechende Kalenderjahr festgelegten Beträge entspricht,
- b)
- oberhalb eines Schwellenwerts, der 5 % der in Anhang IX für das entsprechende Kalenderjahr festgelegten Beträge entspricht, sofern, die Bedingungen gemäß Absatz 6 erfüllt werden.
(6) Bei der Anwendung von Absatz 5 Buchstabe b müssen die Mitgliedstaaten ihre GAP-Strategiepläne im Einklang mit Artikel 119 ändern, um
- a)
- die Beträge, die im Einklang mit dem vorliegenden Artikel für die öko-Regelungen vorgesehen sind, für die übrigen Jahre des Zeitraums des GAP-Strategieplans um einen Betrag aufzustocken, der mindestens dem Betrag entspricht, der gemäß Absatz 5 Buchstabe b des vorliegenden Artikels zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 verwendet wird, oder
- b)
- die Beträge, die für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74, und zwar für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie mit dem Tierwohl gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i, vorgesehen sind, um einen Betrag aufzustocken, der mindestens dem Betrag entspricht, der im Einklang mit Absatz 5 Buchstabe b des vorliegenden Artikels zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 verwendet wird. Weitere für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74 im Sinne dieses Absatzes vorgesehene Beträge werden nicht berücksichtigt, wenn ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels Gebrauch macht.
(7) Verwendet ein Mitgliedstaat bei Anwendung von Absatz 5 Buchstabe a für den Gesamtzeitraum der Jahre 2023 bis 2024 einen Betrag zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2, der 2,5 % der Summe der in Anhang IX für die Jahre 2023 und 2024 angegebenen Mittelzuweisungen überschreitet, so muss er die Beträge, die 2,5 % der Summe der in Anhang IX für die Jahre 2023 und 2024 angegebenen Mittelzuweisungen überschreiten und die in diesen Jahren zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 verwendet werden, durch eine Änderung seines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 ausgleichen, um
- a)
- die Beträge, die gemäß diesem Artikel für die Öko-Regelungen vorgesehen sind, für die übrigen Jahre des Zeitraums des GAP-Strategieplans um einen Betrag aufzustocken, der mindestens den Beträgen entspricht, die 2,5 % der Summe der in Anhang IX für die Jahre 2023 und 2024 angegebenen Mittelzuweisungen überschreiten, oder
- b)
- die Beträge, die für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74, und zwar für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie mit dem Tierwohl gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i, vorgesehen sind, um einen Betrag aufzustocken, der mindestens dem Betrag entspricht, der 2,5 % der Summe der in Anhang IX für die Jahre 2023 und 2024 angegebenen Mittelzuweisungen überschreitet. Weitere für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74 gemäß diesem Absatz vorgesehene Beträge werden nicht berücksichtigt, wenn ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels Gebrauch macht.
(8) In den Kalenderjahren 2025 und 2026 können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 101 Absatz 3 einen Betrag bis zu einem Schwellenwert von 2 % der Beträge, die in Anhang IX für das betreffende Kalenderjahr festgelegt und gemäß dem vorliegenden Artikel für die Öko-Regelungen vorgesehen sind, zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 in demselben Jahr verwenden, sofern alle Möglichkeiten, diese Mittel für die Öko-Regelungen einzusetzen, ausgeschöpft wurden und die Bedingungen gemäß Absatz 9 erfüllt sind.
(9) Bei Anwendung von Absatz 8 müssen die Mitgliedstaaten ihre GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 119 ändern, um
- a)
- die Beträge, die gemäß dem vorliegenden Artikel für die Öko-Regelungen vorgesehen sind, für die übrigen Jahre des Zeitraums des GAP-Strategieplans um einen Betrag aufzustocken, der mindestens dem Betrag entspricht, der gemäß Absatz 8 zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 verwendet wird, oder
- b)
- die Beträge, die für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74, und zwar für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie mit dem Tierwohl gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i, vorgesehen sind, um einen Betrag aufzustocken, der mindestens dem Betrag entspricht, der gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels zur Finanzierung anderer Interventionen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 verwendet wird. Weitere für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74 gemäß dem vorliegenden Absatz vorgesehene Beträge werden nicht berücksichtigt, wenn ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels Gebrauch macht.
(10) Für jedes Kalenderjahr ab dem Kalenderjahr 2025 dürfen die Gesamtausgaben für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, mit Ausnahme der Öko-Regelungen, die in Anhang V festgesetzten Mittelzuweisungen für Direktzahlungen für das betreffende Kalenderjahr abzüglich eines Betrags in Höhe von 23 % der in Anhang IX gemäß diesem Absatz für die Kalenderjahre 2025 und 2026 vorgesehenen Mittel für Öko-Regelungen und in Höhe von 25 % der in Anhang IX gemäß diesem Absatz für das Kalenderjahr 2027 vorgesehenen Mittel für Öko-Regelungen nicht überschreiten, gegebenenfalls korrigiert um den Betrag, der sich aus der Anwendung der Absätze 2, 3, 4, 6, 7 und 9 dieses Artikels ergibt, und wie von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt und von der Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 genehmigt. Diese finanzielle Obergrenze stellt eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.
(11) Wenden die Mitgliedstaaten die Absätze 2, 3, 4, 6, 7 und 9 des vorliegenden Artikels für den gesamten GAP-Strategieplanungszeitraum an, so darf der Gesamtbetrag der ELER-Ausgaben, der für die Entwicklung des ländlichen Raums, mit Ausnahme derjenigen für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74, und zwar für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie mit dem Tierwohl gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i, vorgesehen ist, nach Anwendung der Absätze 2, 6, 7 und 9 des vorliegenden Artikels nicht die in Anhang XI angegebene Gesamtbeteiligung des ELER für die Entwicklung des ländlichen Raums für den gesamten GAP-Strategieplanungszeitraum abzüglich der Beträge für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74, und zwar für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie mit dem Tierwohl gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i überschreiten, wie von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt und von der Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 genehmigt. Diese finanzielle Obergrenze stellt eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.
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