Artikel 105 VO (EU) 2021/2116
Übergangsmaßnahmen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die erforderlich sind, um den reibungslosen Übergang von den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu den gemäß Artikel 104 der vorliegenden Verordnung festgelegten Regelungen sicherzustellen, mit denen diese Verordnung durch Abweichungen von und Ergänzungen zu den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften ergänzt wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.