Artikel 12 VO (EU) 2021/2116

Bescheinigende Stellen

(1) Die bescheinigende Stelle ist eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Prüfeinrichtung, die unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften vom betreffenden Mitgliedstaat für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren benannt wird. Handelt es sich um eine privatrechtliche Prüfeinrichtung, so wird sie vom Mitgliedstaat im Wege einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt, sofern geltendes Unions- oder nationales Recht dies vorschreibt.

Benennt ein Mitgliedstaat mehrere bescheinigende Stellen, so kann er auf nationaler Ebene eine öffentliche bescheinigende Stelle benennen, die für die Koordinierung verantwortlich ist.

(2) Für die Zwecke des Artikels 63 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung stellt die bescheinigende Stelle eine im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards verfasste Stellungnahme aus, in der festgestellt wird, ob

a)
die Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt;
b)
die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungssysteme ordnungsgemäß funktionieren, insbesondere

i)
die Verwaltungseinrichtungen gemäß Artikel 9 und 10 der vorliegenden Verordnung und Artikel 123 der Verordnung (EU) 2021/2115;
ii)
die grundlegenden Anforderungen der Union;
iii)
das für die Zwecke des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 eingerichtete Berichtssystem;

c)
die Berichterstattung über die Outputindikatoren für die Zwecke des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der vorliegenden Verordnung und der Berichterstattung über die Ergebnisindikatoren für die mehrjährige Leistungsüberwachung gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 zum Nachweis, dass Artikel 37 der vorliegenden Verordnung eingehalten wird, korrekt ist;
d)
die Ausgaben für die in den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegten Maßnahmen, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde, rechtmäßig und ordnungsgemäß vorgenommen worden sind.

In der Stellungnahme ist auch anzugeben, ob aufgrund der Prüfung Zweifel an den in der Verwaltungserklärung nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1Buchstabe d enthaltenen Feststellungen bestehen. Die Prüfung umfasst auch die Analyse von Art und Umfang der im Rahmen von Prüfungen und Kontrollen in den Verwaltungssystemen festgestellten Mängel und Schwachstellen sowie die von der Zahlstelle bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c.

Erfolgt die Unterstützung über ein Finanzierungsinstrument, das von der EIB oder einer anderen internationalen Finanzierungsinstitution eingesetzt wird, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, verlässt sich die bescheinigende Stelle auf den von den externen Prüfern dieser Institutionen vorgelegten jährlichen Prüfbericht. Diese Institutionen legen den Mitgliedstaaten den jährlichen Prüfbericht vor.

(3) Die bescheinigende Stelle muss über das erforderliche Fachwissen sowie über Kenntnis der GAP verfügen. Sie muss in ihrer Funktion von der betreffenden Zahlstelle und Koordinierungsstelle, von der zuständigen Behörde, die die Zahlstelle zugelassen hat, sowie von den für die Umsetzung und Überwachung der GAP verantwortlichen Stellen unabhängig sein.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für die Arbeitsweise der bescheinigenden Stellen, einschließlich der durchzuführenden Kontrollen und der diesen Kontrollen unterliegenden Stellen, sowie für die von diesen Stellen zu erstellenden und zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen vorzulegenden Bescheinigungen und Berichte.

In den Durchführungsrechtsakten ist zudem Folgendes festzulegen:

a)
die Grundsätze für die Prüfungen, auf die sich die Stellungnahmen der bescheinigenden Stellen stützen, einschließlich einer Risikobewertung, interner Kontrollen und des erforderlichen Umfangs der Prüfnachweise;
b)
die Prüfverfahren, die die bescheinigenden Stellen unter Berücksichtigung internationaler Prüfungsstandards bei der Erarbeitung ihrer Stellungnahmen anwenden müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

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