Artikel 11 VO (EU) 2021/2116

Befugnisse der Kommission in Bezug auf Zahlstellen und Koordinierungsstellen

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Zahlstellen und Koordinierungsstellen gemäß Artikel 9 und 10 zu gewährleisten, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften zu folgenden Punkten ergänzt wird:

a)
Mindestanforderungen für die Zulassung von Zahlstellen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 und für die Benennung und Zulassung von Koordinierungsstellen gemäß Artikel 10;
b)
Pflichten der Zahlstellen in Bezug auf die öffentliche Intervention sowie Vorschriften zum Inhalt ihrer Verwaltungs- und Kontrollaufgaben.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für

a)
die Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und zur Überprüfung der Zulassung von Zahlstellen und zur Benennung und zur Erteilung, zum Entzug und zur Überprüfung der Zulassung von Koordinierungsstellen sowie die Verfahren für die Aufsicht über die Zulassung von Zahlstellen;
b)
die Vereinbarungen und Verfahren für die Kontrollen, die der Verwaltungserklärung der Zahlstellen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d zugrunde liegen müssen, sowie deren Struktur und Format;
c)
die Arbeitsweise der Koordinierungsstelle und die Übermittlung von Informationen an die Kommission gemäß Artikel 10.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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