Artikel 10 VO (EU) 2021/2116
Koordinierungsstellen
(1) Wird in einem Mitgliedstaat mehr als eine Zahlstelle zugelassen, benennt dieser Mitgliedstaat eine öffentliche Koordinierungsstelle zu, der er folgende Aufgaben überträgt:
- a)
- Sammlung der Informationen, die der Kommission vorgelegt werden müssen, und ihre Weiterleitung an die Kommission;
- b)
- Vorlage des jährlichen Leistungsberichts bei der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115;
- c)
- Veranlassung oder Koordinierung von Maßnahmen, um Mängel allgemeiner Art zu beheben, und Unterrichtung der Kommission über sämtliche Folgemaßnahmen;
- d)
- Förderung und wenn möglich Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Unionsvorschriften.
(2) Für die Verarbeitung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen finanzieller Natur muss die Koordinierungsstelle vom jeweiligen Mitgliedstaat gesondert zugelassen werden.
(3) Der jährliche Leistungsbericht gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels muss Gegenstand der Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 2 sein und der Kommission zusammen mit einer Verwaltungserklärung übermittelt werden, die sich auf die Zusammenstellung des gesamten Berichts bezieht.
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