Artikel 10 VO (EU) 2021/2116

Koordinierungsstellen

(1) Wird in einem Mitgliedstaat mehr als eine Zahlstelle zugelassen, benennt dieser Mitgliedstaat eine öffentliche Koordinierungsstelle zu, der er folgende Aufgaben überträgt:

a)
Sammlung der Informationen, die der Kommission vorgelegt werden müssen, und ihre Weiterleitung an die Kommission;
b)
Vorlage des jährlichen Leistungsberichts bei der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115;
c)
Veranlassung oder Koordinierung von Maßnahmen, um Mängel allgemeiner Art zu beheben, und Unterrichtung der Kommission über sämtliche Folgemaßnahmen;
d)
Förderung und wenn möglich Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Unionsvorschriften.

(2) Für die Verarbeitung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen finanzieller Natur muss die Koordinierungsstelle vom jeweiligen Mitgliedstaat gesondert zugelassen werden.

(3) Der jährliche Leistungsbericht gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels muss Gegenstand der Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 2 sein und der Kommission zusammen mit einer Verwaltungserklärung übermittelt werden, die sich auf die Zusammenstellung des gesamten Berichts bezieht.

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