Artikel 9 VO (EU) 2021/2116

Zahlstellen

(1) Zahlstellen sind Dienststellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von deren Regionen, die für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 verantwortlich sind.

Mit Ausnahme des Leistens von Zahlungen, können Zahlstellen die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Unterabsatz 1 delegieren.

(2) Die Mitgliedstaaten lassen als Zahlstellen Dienststellen oder Einrichtungen zu, die über eine Verwaltungsstruktur und ein System der internen Kontrolle verfügen, die ausreichende Garantien dafür bieten, dass die Zahlungen recht- und ordnungsmäßig erfolgen und ordnungsgemäß verbucht werden. Zu diesem Zweck erfüllen die Zahlstellen die von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten, für die Zulassung erforderlichen Mindestanforderungen in Bezug auf das interne Umfeld, Kontrollen, Information und Kommunikation sowie Überwachung.

Jeder Mitgliedstaat begrenzt unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Zahl seiner zugelassenen Zahlstellen wie folgt:

a)
eine einzige Zahlstelle auf nationaler Ebene oder gegebenenfalls eine Zahlstelle pro Region und
b)
eine einzige Zahlstelle für die Verwaltung der Ausgaben sowohl des EGFL als auch des ELER, sofern es Zahlstellen nur auf nationaler Ebene gibt.

Werden Zahlstellen auf regionaler Ebene eingerichtet, lassen Mitgliedstaaten entweder zusätzlich eine Zahlstelle auf nationaler Ebene für die Beihilferegelungen zu, die naturgemäß auf nationaler Ebene verwaltet werden müssen, oder übertragen die Verwaltung dieser Regelungen ihren regionalen Zahlstellen.

Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes ist es den Mitgliedstaaten gestattet, die Zahlstellen, die vor dem 15. Oktober 2020 zugelassen wurden, beizubehalten, sofern die zuständige Behörde durch die Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 2 bestätigt, dass die Zahlstellen die für die Zulassung erforderlichen Mindestanforderungen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erfüllen.

Zahlstellen, die seit mindestens drei Jahren keine EGFL- bzw. ELER-Ausgaben verwalten, wird die Zulassung entzogen.

Die Mitgliedstaaten dürfen nach dem 7. Dezember 2021 keine zusätzlichen neuen Zahlstellen mehr zulassen, außer in den in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Fällen, in denen wegen verfassungsrechtlicher Bestimmungen zusätzliche regionale Zahlstellen erforderlich sein können.

(3) Für die Zwecke des Artikels 63 Absätze 5 und 6 der Haushaltsordnung erstellt der Leiter der zugelassenen Zahlstelle bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das betreffende Agrar-Haushaltsjahr (im Folgenden „Agrar-Haushaltsjahr” ) folgt, folgende Unterlagen und legt sie der Kommission vor:

a)
die Jahresrechnungen für die Ausgaben der genannten zugelassenen Zahlstelle, die dieser im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben entstanden sind, wie in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung festgelegt, zusammen mit den notwendigen Informationen für den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 53 der vorliegenden Verordnung;
b)
den jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 54 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und Artikel 134 der Verordnung EU 2021/2115, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben im Einklang mit Artikel 37 der vorliegenden Verordnung getätigt wurden;
c)
eine jährliche Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und durchgeführten Kontrollen, eine Analyse der Art und des Umfangs der in den Verwaltungssystemen festgestellten Mängel und Schwachstellen sowie die bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen, wie in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung vorgeschrieben;
d)
die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 63 Absatz 6 der Haushaltsordnung

i)
dazu, dass die Informationen ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und sachlich richtig sind, wie in Artikel 63 Absatz 6 Buchstabe a der Haushaltsordnung vorgeschrieben,
ii)
zum ordnungsgemäßen Funktionieren der eingerichteten Verwaltungssysteme mit Ausnahme der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8, der Koordinierungsstelle gemäß Artikel 10 und der bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung, wodurch sichergestellt wird, dass die Ausgaben im Einklang mit Artikel 37 der vorliegenden Verordnung getätigt wurden, wie in Artikel 63 Absatz 6 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung vorgeschrieben.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte, am 15. Februar endende Frist kann von der Kommission in Ausnahmefällen auf Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 63 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung bis zum 1. März verlängert werden.

(4) Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle ein oder mehrere der Mindestanforderung für die Zulassung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht oder nicht mehr, so entzieht der betreffende Mitgliedstaat auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch die Kommission die Zulassung dieser Zahlstelle, sofern die Zahlstelle nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems von der zuständigen Behörde jenes Mitgliedstaats festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt.

(5) Die Zahlstellen verwalten die in ihre Zuständigkeit fallenden Vorhaben der öffentlichen Intervention, gewährleisten deren Kontrolle und tragen die Gesamtverantwortung in diesem Bereich.

Wenn die Unterstützung über ein Finanzierungsinstrument erfolgt, das von der EIB oder einer anderen internationalen Finanzierungsinstitution eingesetzt wird, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, verlässt sich die Zahlstelle auf einen Kontrollbericht als Beleg für die eingereichten Zahlungsanträge. Diese Institutionen legen den Mitgliedstaaten einen Kontrollbericht vor.

(6) Für die Zwecke des Artikels 33 ist für die ELER-Ausgaben bis zum 30. Juni 2030 gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels und Artikel 10 Absatz 3 ein zusätzlicher Leistungsbericht für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2029 vorzulegen.

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