Artikel 15 VO (EU) 2021/2116
Einhaltung der Obergrenze
(1) Wurde für einen Mitgliedstaat im Unionsrecht für die Agrarausgaben eine finanzielle Obergrenze in Euro festgesetzt, so werden die betreffenden Ausgaben bis zu dieser Obergrenze erstattet, die, wenn die Artikel 39 bis 42 Anwendung finden, gegebenenfalls entsprechend angepasst wird.
(2) Die in Artikel 87 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Zuweisungen der Mitgliedstaaten für Interventionen in Form von Direktzahlungen, berichtigt um die in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anpassungen, gelten als finanzielle Obergrenzen in Euro für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels.
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