Artikel 16 VO (EU) 2021/2116

Agrarreserve

(1) Zu Beginn eines jeden Jahres wird im EGFL eine Unions-Agrarreserve (im Folgenden „Reserve” ) gebildet, durch die eine zusätzliche Unterstützung für den Agrarsektor zu Zwecken der Marktsteuerung oder -stabilisierung bereitgestellt und im Fall von Krisen, die sich auf die landwirtschaftliche Erzeugung oder den Vertrieb landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, rasch reagiert werden soll.

Die Mittel für die Reserve werden direkt in den Unionshaushalt eingestellt. Mittel aus der Reserve werden in dem Haushaltsjahr oder den Agrar-Haushaltsjahren, in dem bzw. denen zusätzliche Unterstützung erforderlich ist, für die folgenden Maßnahmen zur Verfügung gestellt:

a)
Maßnahmen zur Stabilisierung der Agrarmärkte gemäß den Artikeln 8 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
b)
außergewöhnliche Maßnahmen gemäß den Artikeln 219, 220 und 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2) Die Reserve muss sich zu Beginn eines jeden Jahres des Zeitraums 2023-2027 auf 450 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen belaufen, sofern nicht eine höhere Summe im Unionshaushalt festgesetzt wird. Die Kommission kann den Betrag der Reserve aufgrund von Marktentwicklungen oder der Aussichten für das laufende bzw. das folgende Jahr unter Berücksichtigung der im Rahmen der EGFL-Teilobergrenze verfügbaren Mittel im Verlauf des Jahres erforderlichenfalls anpassen.

Sollten diese verfügbaren Mittel nicht ausreichen, kann als letztes Mittel die Haushaltsdisziplin im Einklang mit Artikel 17 dieser Verordnung zur Mittelausstattung der Reserve bis zu dem anfänglichen Betrag gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes herangezogen werden.

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung werden nicht gebundene Mittel aus der Reserve übertragen, um die Reserve in den folgenden Haushaltsjahren bis zum Jahr 2027 zu finanzieren.

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung wird zudem der gesamte nicht verwendete Betrag der durch die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Reserve für Krisen im Agrarsektor, der am Ende des Jahres 2022 zur Verfügung steht, auf das Jahr 2023 übertragen und nicht vollständig den Haushaltslinien zugewiesen, aus denen die Interventionen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung finanziert werden, und so weit wie erforderlich zur Finanzierung der Reserve gemäß diesem Artikel zur Verfügung gestellt, nachdem den im Rahmen der EGFL-Teilobergrenze verfügbaren Mitteln Rechnung getragen wurde. Sollten nach der Finanzierung der Reserve noch Mittel aus der in diesem Artikel festgelegten Reserve für Krisen im Agrarsektor zur Verfügung stehen, werden diese den Haushaltslinien zugewiesen, aus denen die Interventionen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung finanziert werden.

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