Artikel 17 VO (EU) 2021/2116
Finanzdisziplin
(1) Lassen die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der entsprechenden Teilobergrenze finanzierten Interventionen und Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden, so wird ein Anpassungssatz für Interventionen in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung und für die finanzielle Beteiligung der Union an Direktzahlungen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 für die Sondermaßnahmen, die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung genannt sind, festgelegt (im Folgenden „Anpassungssatz” ).
Der Anpassungssatz findet nur auf Zahlungen Anwendung, die Landwirten für Interventionen und Sondermaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu gewähren sind und die in dem betreffenden Kalenderjahr 2000 EUR überschreiten. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes gilt Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sinngemäß.
Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Anpassungssatz gilt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Anpassungssatzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(2) Bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres, für das der Anpassungssatz gilt, kann die Kommission auf der Grundlage neuer Informationen Durchführungsrechtsakte zur Anpassung des gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Anpassungssatzes erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(3) Wurde die Finanzdisziplin angewandt, sind die gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung übertragenen Mittel in dem Maße zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung zu verwenden, das erforderlich ist, um eine wiederholte Anwendung der Finanzdisziplin zu vermeiden.
Sind noch Mittel verfügbar, die gemäß Unterabsatz 1 übertragen werden müssen, und beläuft sich der Gesamtbetrag der für eine Erstattung verfügbaren nicht gebundenen Mittel auf mindestens 0,2 % der jährlichen Obergrenze für Ausgaben des EGFL, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen für jeden Mitgliedstaat die Beträge der den Endbegünstigten zu erstattenden nicht gebundenen Mittel festgesetzt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(4) Die von der Kommission gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 festgesetzten Beträge müssen von den Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien den Endbegünstigten erstattet werden. Die Mitgliedstaaten können für die Erstattung von Beträgen je Endbegünstigtem einen Mindestwert festlegen. Diese Erstattung erfolgt nur an Endbegünstigte in den Mitgliedstaaten, in denen im vorangegangenen Agrar-Haushaltsjahr die Finanzdisziplin angewandt wurde.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die erforderlich sind, um die kohärente Anwendung der Finanzdisziplin in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und mit denen diese Verordnung durch Vorschriften zur Berechnung der Finanzdisziplin, die die Mitgliedstaaten auf die Landwirte anwenden, ergänzt wird.
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