Artikel 22 VO (EU) 2021/2116

Verwaltungs- und Personalkosten

Von den Mitgliedstaaten und Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL gezahlte Verwaltungs- und Personalkosten werden vom EGFL nicht getragen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.