Artikel 23 VO (EU) 2021/2116

Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention

(1) Ist im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für eine Maßnahme der öffentlichen Intervention kein Betrag je Einheit festgelegt, so erfolgt die Finanzierung der betreffenden Maßnahme aus dem EGFL auf der Grundlage einheitlicher Standardbeträge; dies gilt insbesondere für Mittel der Mitgliedstaaten, die für den Ankauf von Erzeugnissen, für Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung und gegebenenfalls für die Verarbeitung von für eine öffentliche Intervention in Betracht kommenden Erzeugnissen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet werden.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)
die Art der Maßnahmen, die für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen, und die Erstattungsvoraussetzungen;
b)
die Fördervoraussetzungen sowie die Berechnungsmodalitäten auf der Grundlage der von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Informationen, der von der Kommission festgesetzten Pauschalsätze oder von pauschalen oder nicht pauschalen Beträgen, die in den Agrarvorschriften in spezifischen Sektoren vorgesehen sind.
c)
die Bewertung von Vorhaben im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention, die bei Verlust oder Qualitätsminderung von Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention zu ergreifenden Maßnahmen und die Festsetzung der zu finanzierenden Beträge.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der Beträge gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

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