Artikel 26 VO (EU) 2021/2116
Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Artikel 24 und 25
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen zur Festlegung
- a)
- der Vorschriften für die Finanzierung gemäß Artikel 7 Buchstaben b und c;
- b)
- des Verfahrens für die Durchführung der in den Artikeln 24 und 25 genannten Maßnahmen im Hinblick auf das Erreichen der vorgegebenen Ziele;
- c)
- der Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung von Satellitendaten und meteorologischen Daten sowie für die geltenden Fristen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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