Artikel 26 VO (EU) 2021/2116

Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Artikel 24 und 25

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen zur Festlegung

a)
der Vorschriften für die Finanzierung gemäß Artikel 7 Buchstaben b und c;
b)
des Verfahrens für die Durchführung der in den Artikeln 24 und 25 genannten Maßnahmen im Hinblick auf das Erreichen der vorgegebenen Ziele;
c)
der Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung von Satellitendaten und meteorologischen Daten sowie für die geltenden Fristen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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