Artikel 27 VO (EU) 2021/2116

Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungen

(1) Die von der Kommission im Rahmen der ELER-Beteiligung gemäß Artikel 6 geleisteten Zahlungen dürfen die Mittelbindungen nicht überschreiten.

Unbeschadet von Artikel 34 Absatz 1 werden diese Zahlungen der ältesten offenen Mittelbindung zugeordnet.

(2) Es gilt Artikel 110 der Haushaltsordnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.