Artikel 34 VO (EU) 2021/2116

Automatische Aufhebung von Mittelbindungen für GAP-Strategiepläne

(1) Der Teil einer Mittelbindung für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen eines GAP-Strategieplans, der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder für Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den die Kommission bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Erklärung über die getätigten Ausgaben erhalten hat, die die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 6 Buchstaben a und c erfüllt, wird von der Kommission automatisch aufgehoben.

(2) Der Teil der am Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 noch offenen Mittelbindungen, für den nicht spätestens sechs Monate nach diesem Termin eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, wird automatisch aufgehoben.

(3) Im Falle eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung wird die Frist nach Absatz 1 oder 2, nach deren Ablauf die automatische Aufhebung der Mittelbindungen erfolgt, für den den jeweiligen Vorhaben entsprechenden Betrag während der Dauer des entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens unterbrochen, sofern die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens am 31. Januar des Jahres N + 3 eine begründete Stellungnahme erhält.

(4) Bei der Berechnung der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen werden nicht berücksichtigt:

a)
der Teil der Mittelbindungen, für den eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, dessen Erstattung aber bis zum 31. Dezember des Jahres N + 2 durch die Kommission gekürzt oder ausgesetzt wurde;
b)
der Teil der Mittelbindungen, für den aus Gründen höherer Gewalt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umsetzung des GAP-Strategieplans keine Zahlung einer Zahlstelle erfolgen konnte; Nationale Behörden, die sich auf höhere Gewalt berufen, müssen deren direkte Auswirkungen auf die Durchführung der Gesamtheit oder eines Teils der Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im GAP-Strategieplan nachweisen.

Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Unterabsatz 1 für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres geltend gemacht wurden.

(5) Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat rechtzeitig, wenn die Gefahr der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen besteht. Sie unterrichtet den Mitgliedstaat über den betreffenden Betrag, der sich aus den ihr vorliegenden Angaben ergibt. Die Mitgliedstaaten verfügen über eine Frist von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs dieser Information, um sich mit dem betreffenden Betrag einverstanden zu erklären oder Stellung zu nehmen. Die Kommission nimmt die automatische Aufhebung spätestens neun Monate nach dem Ablauf des letzten in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Termins vor.

(6) Im Fall einer automatischen Aufhebung von Mittelbindungen wird die Beteiligung des ELER an dem betreffenden GAP-Strategieplan für das betreffende Jahr um den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindungen gekürzt. Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission einen überarbeiteten Finanzplan, mit dem die Mittelkürzung auf die Interventionskategorien aufgeteilt wird, zur Genehmigung vor. Andernfalls kürzt die Kommission die den einzelnen Interventionskategorien zugewiesenen Beträge anteilig.

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