Artikel 35 VO (EU) 2021/2116
Agrar-Haushaltsjahr
Unbeschadet der von der Kommission gemäß Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a festgelegten besonderen Bestimmungen über die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention deckt das Agrar-Haushaltsjahr die getätigten Ausgaben und eingegangenen Einnahmen der Zahlstellen ab, die diese für den Haushalt des EGFL und des ELER für ein Agrar-Haushaltsjahr „N” verbuchen, das am 16. Oktober des Jahres „N – 1” beginnt und am 15. Oktober des Jahres „N” endet.
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