Artikel 39 VO (EU) 2021/2116
Kürzung monatlicher Zahlungen und Zwischenzahlungen
(1) Stellt die Kommission anhand von Ausgabenerklärungen oder der Informationen, Erklärungen und Unterlagen gemäß Artikel 90 fest, dass im Unionsrecht festgelegte finanzielle Obergrenzen überschritten wurden, so kürzt die Kommission die monatlichen Zahlungen oder die Zwischenzahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Durchführungsrechtsakte zu den monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 bzw. im Rahmen der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32.
(2) Stellt die Kommission anhand von Ausgabenerklärungen oder der Informationen, Erklärungen und Unterlagen gemäß Artikel 90 fest, dass die Zahlungsfristen gemäß Artikel 38 nicht eingehalten wurden, so informiert sie den betreffenden Mitgliedstaat und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, Stellung zu nehmen. Nimmt der Mitgliedstaat nicht innerhalb dieses Zeitraums Stellung oder kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Antwort offensichtlich nicht ausreichend ist, kann sie die monatlichen Zahlungen oder die Zwischenzahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Durchführungsrechtsakte zu den monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 bzw. im Rahmen der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 kürzen.
(3) Die Kürzungen gemäß dem vorliegenden Artikel gelten unbeschadet des Artikels 53.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung weiterer Verfahrensvorschriften und anderer praktischer Vorkehrungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des in Artikel 38 vorgesehenen Mechanismus erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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