Artikel 40 VO (EU) 2021/2116
Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss
(1) Legt ein Mitgliedstaat die in Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 genannten Unterlagen nicht innerhalb der in Artikel 9 Absatz 3 festgelegten Frist vor, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen der Gesamtbetrag der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 ausgesetzt wird. Die Kommission erstattet die ausgesetzten Beträge, wenn sie die fehlenden Unterlagen von dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten hat, vorausgesetzt, diese Unterlagen gehen spätestens sechs Monate nach Ablauf der betreffenden Frist ein.
Was die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 betrifft, so wird die Unzulässigkeit von Ausgabenerklärungen im Einklang mit Absatz 7 des genannten Artikels festgestellt.
(2) Stellt die Kommission im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 fest, dass die Differenz zwischen den geltend gemachten Ausgaben und dem Betrag des entsprechenden gemeldeten Outputs mehr als 50 % beträgt, und kann der Mitgliedstaat dies nicht hinreichend begründen, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Aussetzung der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 oder der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 erlassen.
Die Aussetzung wird auf die Ausgaben angewendet, die für die Interventionen getätigt wurden, welche Gegenstand der Kürzung gemäß Artikel 54 Absatz 2 waren, und der auszusetzende Betrag darf den Prozentsatz nicht übersteigen, der der gemäß Artikel 54 Absatz 2 angewendeten Kürzung entspricht. Die ausgesetzten Beträge werden den Mitgliedstaaten von der Kommission für das Jahr, für das die Zahlungen ausgesetzt wurden, erstattet oder spätestens im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 54 dauerhaft gekürzt. Weisen die Mitgliedstaaten jedoch nach, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden, so kann die Kommission die Aussetzung mit einem gesonderten Durchführungsakt früher aufheben.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für den Prozentsatz der Zahlungsaussetzung ergänzt wird.
(4) Diese Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Vor Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 sowie Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, Stellung zu nehmen.
(5) In den Durchführungsrechtsakten zur Bestimmung der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 bzw. zu den Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 wird den gemäß dem vorliegenden Artikel erlassenen Durchführungsrechtsakten Rechnung getragen.
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