Artikel 41 VO (EU) 2021/2116

Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit der mehrjährigen Leistungsüberwachung

(1) Fordert die Kommission gemäß Artikel 135 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 den betreffenden Mitgliedstaat auf, einen Aktionsplan vorzulegen, so erstellt der Mitgliedstaat in Abstimmung mit der Kommission einen solchen Aktionsplan. Dieser Aktionsplan schließt die geplanten Abhilfemaßnahmen und eindeutigen Fortschrittsindikatoren sowie den Zeitraum, innerhalb dessen die Fortschritte erzielt werden müssen, ein. Dieser Zeitraum kann sich über mehr als ein Agrar-Haushaltsjahr erstrecken.

Der betreffende Mitgliedstaat reagiert binnen zwei Monaten auf die Aufforderung der Kommission, einen Aktionsplan vorzulegen.

Binnen zwei Monaten, nachdem sie den Aktionsplan von dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten hat, unterrichtet die Kommission gegebenenfalls den Mitgliedstaat schriftlich über ihre Einwände gegen den vorgelegten Aktionsplan und fordert eine Änderung des Plans. Der betreffende Mitgliedstaat hält sich an den Aktionsplan in der von der Kommission akzeptierten Fassung und den erwarteten Zeitraum für dessen Umsetzung.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung weiterer Vorschriften über die Struktur der Aktionspläne und das Verfahren zur Erstellung der Aktionspläne. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Versäumt es der Mitgliedstaat, einen Aktionsplan gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorzulegen oder diesen Aktionsplan umzusetzen, oder ist der Aktionsplan offensichtlich nicht geeignet, Abhilfe zu schaffen, oder wurde er nicht entsprechend der in dem genannten Absatz angeführten schriftlichen Aufforderung der Kommission geändert, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Aussetzung der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 oder der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 erlassen.

Abweichend von Unterabsatz 1 führt die Aufforderung der Kommission, einen Aktionsplan für das Agrar-Haushaltsjahr 2025 vorzulegen, nicht zu einer Aussetzung von Zahlungen vor der Leistungsüberprüfung für das Agrar-Haushaltsjahr 2026, gemäß Artikel 135 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115.

Die Aussetzung von Zahlungen gemäß Unterabsatz 1 muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu den betreffenden Ausgaben im Zusammenhang mit den Interventionen, für die der Aktionsplan gelten sollte, stehen.

Die Kommission erstattet die ausgesetzten Beträge, wenn auf der Grundlage der Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 135 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder auf der Grundlage der freiwilligen Mitteilung, die der betreffende Mitgliedstaat während des Agrar-Haushaltsjahrs zum Fortschritt des Aktionsplans und den zur Behebung der Mängel ergriffenen Abhilfemaßnahmen gemacht hat, zufriedenstellende Fortschritte bei der Umsetzung der Zielwerte erreicht werden.

Wird die Situation bis zum Ende des 12. Monats nach der Aussetzung von Zahlungen nicht bereinigt, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem der für den betreffenden Mitgliedstaat ausgesetzte Betrag endgültig gekürzt wird.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß dem vorliegenden Absatz werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 103 Absatz 2 erlassen.

Vor dem Erlass solcher Durchführungsrechtsakte unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, seinen Standpunkt darzulegen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für Umfang und Dauer der Zahlungsaussetzung und der Anforderung für die Erstattung oder Kürzung dieser Beträge im Rahmen der mehrjährigen Leistungsüberwachung ergänzt wird.

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