Artikel 42 VO (EU) 2021/2116
Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit Mängeln in den Verwaltungssystemen
(1) Bei gravierenden Mängeln in der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme fordert die Kommission erforderlichenfalls den betreffenden Mitgliedstaat auf, einen Aktionsplan vorzulegen, der die erforderlichen Abhilfemaßnahmen und eindeutige Fortschrittsindikatoren enthält. Dieser Aktionsplan ist in Abstimmung mit der Kommission zu erstellen. Der betreffende Mitgliedstaat antwortet binnen zwei Monaten auf die Aufforderung der Kommission, um den Bedarf für einen Aktionsplan zu bewerten.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Struktur der Aktionspläne und das Verfahren zur Erstellung der Aktionspläne. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Versäumt es der Mitgliedstaat, einen Aktionsplan gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorzulegen oder diesen Aktionsplan umzusetzen, oder ist der Aktionsplan offensichtlich nicht geeignet, Abhilfe zu schaffen, oder wurde er nicht entsprechend der in dem genannten Absatz angeführten schriftlichen Aufforderung der Kommission umgesetzt, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Aussetzung der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 oder der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 erlassen.
Die Aussetzung muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu den betreffenden Ausgaben stehen, die der Mitgliedstaat in dem Bereich, in dem Mängel bestehen, getätigt hat, und für einen Zeitraum gelten, der in den Durchführungsrechtsakten gemäß Unterabsatz 1 festzulegen ist und nicht mehr als 12 Monate betragen darf. Sofern die Anforderungen für die Aussetzung weiterhin erfüllt sind, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Verlängerung dieses Zeitraums um weitere Zeiträume von insgesamt bis zu 12 Monaten erlassen. Die ausgesetzten Beträge sind beim Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 55 zu berücksichtigen.
(3) Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 2 werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 103 Absatz 2 erlassen.
Vor Erlass solcher Durchführungsrechtsakte unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, seinen Standpunkt darzulegen.
(4) In den Durchführungsrechtsakten zur Bestimmung der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 bzw. der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 wird den gemäß Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten Rechnung getragen.
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