Artikel 43 VO (EU) 2021/2116

Getrennte Buchführung

(1) Jede Zahlstelle unterhält für die im Unionshaushalt ausgewiesenen Mittel eine für den EGFL und den ELER getrennte Buchführung.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung weiterer Vorschriften für die Verpflichtung gemäß dem vorliegenden Artikel und die besonderen Anforderungen erlassen, die für die Informationen gelten, die in den Konten der Zahlstellen zu verbuchen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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