Artikel 44 VO (EU) 2021/2116

Zahlungen an die Begünstigten

(1) Sofern im Unionsrecht nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierung in voller Höhe an die Begünstigten erfolgen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungen im Rahmen der Interventionen und Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 2 zwischen frühestens dem 1. Dezember und spätestens dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres getätigt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten

a)
vor dem 1. Dezember, jedoch frühestens ab dem 16. Oktober Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 50 % für Interventionen in Form von Direktzahlungen sowie für die Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 bzw. Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 leisten;
b)
vor dem 1. Dezember Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 75 % für die Unterstützung im Rahmen von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 65 Absatz 2 leisten.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 50 % für Interventionen gemäß den Artikeln 73 und 77 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu leisten.

(3a) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Begünstigten der Interventionen gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 gemäß den besonderen Anforderungen unter Absatz 5 Vorschusszahlungen zu gewähren.

(3b) Die Mitgliedstaaten können beschließen, gemäß den besonderen Anforderungen unter Absatz 5 Vorschusszahlungen im Rahmen der Beihilferegelung gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Beihilfe für das Schuljahr 2023/2024 und die folgenden Schuljahre zu gewähren.

(3c) Die Mitgliedstaaten können beschließen, gemäß den besonderen Anforderungen unter Absatz 5 den Begünstigten von gemäß den Artikeln 219, 220 und 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verabschiedeten Maßnahmen zur Stützung der Agrarmärkte Vorschusszahlungen zu gewähren.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zur Änderung des vorliegenden Artikels zu erlassen, indem Vorschriften hinzugefügt werden, mit denen es Mitgliedstaaten gestattet wird, Vorschusszahlungen für Interventionen gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 und für Maßnahmen zur Regulierung oder Stützung der Agrarmärkte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu leisten, um zu gewährleisten, dass die Vorschusszahlungen auf kohärente und nichtdiskriminierende Weise erfolgen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung besonderer Anforderungen für Vorschusszahlungen zu erlassen, um zu gewährleisten, dass die Vorschusszahlungen auf kohärente und nichtdiskriminierende Weise erfolgen.

(6) Auf Antrag eines Mitgliedstaats erlässt die Kommission, soweit angemessen, in Notfällen und im Rahmen der Obergrenzen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit der Anwendung des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte können von Absatz 2 abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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