Artikel 45 VO (EU) 2021/2116

Zweckbestimmung der Einnahmen

(1) Als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung gelten

a)
für Ausgaben im Rahmen sowohl des EGFL als auch des ELER die Beträge gemäß den Artikeln 38, 54 und 55 der vorliegenden Verordnung und Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, der gemäß Artikel 104 der vorliegenden Verordnung anwendbar ist, und für Ausgaben im Rahmen des EGFL die Beträge gemäß den Artikeln 53 und 56 der vorliegenden Verordnung, die dem Unionshaushalt zuzuführen sind, einschließlich Zinsen;
b)
für Ausgaben im Rahmen des EGFL die Beträge, die den gemäß den Vorschriften in Artikel 12 und 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 verhängten Sanktionen entsprechen;
c)
Kautionen, Sicherheiten oder Garantien, die aufgrund von im Rahmen der GAP erlassenem Unionsrecht, mit Ausnahme von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums, geleistet werden und später verfallen; Verfallene Sicherheiten, die bei der Ausstellung von Ausfuhr- oder Einfuhrlizenzen oder im Rahmen von Ausschreibungen nur mit dem Ziel geleistet wurden, zu gewährleisten, dass Bieter ernst gemeinte Angebote unterbreiten, werden jedoch von den Mitgliedstaaten einbehalten;
d)
die gemäß Artikel 41 Absatz 2 endgültig gekürzten Beträge.

(2) Die in Absatz 1 genannten Beträge werden dem Unionshaushalt zugeführt und im Falle der Wiederverwendung ausschließlich zur Finanzierung von Ausgaben im Rahmen des EGFL oder des ELER verwendet.

(3) Diese Verordnung gilt sinngemäß für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Absatz 1.

(4) Für den EGFL gilt für die Verbuchung der zweckgebundenen Einnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung sinngemäß Artikel 113 der Haushaltsordnung.

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