Artikel 46 VO (EU) 2021/2116
Informationsmaßnahmen
(1) Die gemäß Artikel 7 Buchstabe e finanzierten Informationsmaßnahmen haben insbesondere folgende Ziele: Beitrag zur Erläuterung, Umsetzung und Entwicklung der GAP, Sensibilisierung der Öffentlichkeit für ihren Inhalt und ihre Ziele, einschließlich ihrer Wechselwirkung mit den Bereichen Klima, Umwelt und Tierwohl. Dies soll zur Information der Bürger über die Herausforderungen, die sich in den Bereichen Landwirtschaft und Lebensmittel stellen, zur Information der Landwirte und Verbraucher, zur Wiederherstellung des durch Krisen beeinträchtigten Vertrauens der Verbraucher durch Informationskampagnen, zur Information anderer Akteure im ländlichen Raum sowie zur Förderung eines nachhaltigeren Landwirtschaftsmodells der Union und des Verständnisses seiner Funktionsweise seitens der Bürger dienen.
Sie dienen der Vermittlung kohärenter, faktengestützter, objektiver und umfassender Informationen innerhalb wie auch außerhalb der Union und der Beschreibung der im mehrjährigen Strategieplan der Kommission für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums geplanten Kommunikationsmaßnahmen.
(2) Als Maßnahmen gemäß Absatz 1 kommen in Betracht:
- a)
- jährliche Arbeitsprogramme oder sonstige spezifische Maßnahmen, die von Dritten vorgelegt werden;
- b)
- Tätigkeiten, die auf Initiative der Kommission durchgeführt werden.
Maßnahmen, die auf eine rechtliche Verpflichtung zurückgehen, oder Maßnahmen, die bereits im Rahmen einer anderen Maßnahme der Union finanziert werden, sind ausgeschlossen.
Bei der Durchführung der Tätigkeiten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann die Kommission externe Sachverständige hinzuziehen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, soweit diese Prioritäten mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung im Zusammenhang stehen.
(3) Die Kommission veröffentlicht einmal jährlich unter Einhaltung der in der Haushaltsordnung festgelegten Anforderungen einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen.
(4) Der in Artikel 103 Absatz 1 genannte Ausschuss wird über die aufgrund des vorliegenden Artikels beabsichtigten und getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieses Artikels vor.
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