Artikel 47 VO (EU) 2021/2116

Weitere Befugnisse der Kommission im Zusammenhang mit diesem Kapitel

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 102 zu erlassen, um diese Verordnung hinsichtlich der Voraussetzungen zu ergänzen, unter denen im Rahmen des EGFL und des ELER bestimmte Arten von Ausgaben und Einnahmen miteinander zu verrechnen sind.

Für den Fall, dass der Unionshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt ist oder der Gesamtbetrag der im Vorgriff bewilligten Mittel den in Artikel 11 Absatz 2 der Haushaltsordnung festgelegten Betrag übersteigt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die vorliegende Verordnung durch Vorschriften zu den Modalitäten für die Mittelbindungen und die Zahlung der Beträge ergänzt wird.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für

a)
die Finanzierung und buchmäßige Erfassung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung sowie anderer aus dem EGFL und dem ELER finanzierter Ausgaben;
b)
die Bedingungen und Modalitäten des Verfahrens zur automatischen Aufhebung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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