Artikel 5 VO (EU) 2021/2116
Ausgaben des EGFL
(1) Der EGFL wird entweder in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union gemäß Absatz 2 oder in direkter Mittelverwaltung gemäß Absatz 3 eingesetzt.
(2) Folgende Ausgaben aus dem EGFL werden in geteilter Mittelverwaltung finanziert:
- a)
- Maßnahmen zur Regulierung oder Stützung der Agrarmärkte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- b)
- die finanzielle Beteiligung der Union an Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115;
- c)
- Interventionen in Form von Direktzahlungen an Landwirte im Rahmen des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2115;
- d)
- die finanzielle Beteiligung der Union an den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der Union und in Drittländern, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt und von der Kommission ausgewählt werden;
- e)
- die finanzielle Beteiligung der Union an den Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und an den Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß der Verordnung (EU) Nr. 229/2013.
(3) Folgende Ausgaben aus dem EGFL werden in direkter Mittelverwaltung finanziert:
- a)
- die Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse entweder direkt durch die Kommission oder durch internationale Organisationen;
- b)
- nach dem Unionsrecht getroffene Maßnahmen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft;
- c)
- Aufbau und Pflege von Informationsnetzen landwirtschaftlicher Buchführungen;
- d)
- Systeme für landwirtschaftliche Erhebungen, einschließlich Erhebungen über die Struktur landwirtschaftlicher Betriebe.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
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