Artikel 53 VO (EU) 2021/2116
Jährlicher Rechnungsabschluss
(1) Vor dem 31. Mai des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, erlässt die Kommission auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d für die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Durchführungsrechtsakte mit ihrem Beschluss über den Rechnungsabschluss der zugelassenen Zahlstellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte beziehen sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der vorgelegten Jahresrechnungen und erfolgen unbeschadet des Inhalts der zu einem späteren Zeitpunkt gemäß den Artikeln 54 und 55 erlassenen Durchführungsrechtsakte.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Maßnahmen, die für die Zwecke des Erlasses und der Durchführung der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 zu ergreifen sind, einschließlich Vorschriften für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der einzuhaltenden Fristen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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