Artikel 54 VO (EU) 2021/2116
Jährlicher Leistungsabschluss
(1) Entsprechen die Ausgaben, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 der vorliegenden Verordnung genannt sind und für Interventionen gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 getätigt werden, nicht einem im jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 dafür gemeldeten Output, so erlässt die Kommission vor dem 15. Oktober des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Beträge, um die die Unionsfinanzierung gekürzt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte erfolgen unbeschadet des Inhalts der zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 55 erlassenen Durchführungsrechtsakte.
(2) Bei der Bemessung der zu kürzenden Beträge legt die Kommission die Differenz zwischen den für eine Intervention geltend gemachten jährlichen Ausgaben und dem Betrag zugrunde, der dem im Einklang mit dem GAP-Strategieplan gemeldeten Output entspricht, und bezieht dabei die vom Mitgliedstaat in den jährlichen Leistungsberichten gemäß Artikel 134 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgelegten Begründungen ein.
(3) Vor der Annahme des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 1 gibt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat, sofern die Unterlagen gemäß Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 2 fristgerecht eingereicht wurden, innerhalb einer Frist von nicht weniger als 30 Tagen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Differenzen zu begründen.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für Kriterien für die Begründungen des betreffenden Mitgliedstaats und der für die Anwendung von Kürzungen geltenden Methoden und Kriterien ergänzt wird.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Maßnahmen, die für die Zwecke des Erlasses und der Durchführung der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ergreifen sind, einschließlich Vorschriften für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der einzuhaltenden Fristen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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