Artikel 55 VO (EU) 2021/2116

Konformitätsverfahren

(1) Stellt die Kommission fest, dass die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 nicht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht getätigt worden sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Beträge, die von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Bei den Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 ist ein Ausschluss von der Unionsfinanzierung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes jedoch nur bei gravierenden Mängeln in der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten anwendbar.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Verstöße gegen die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit einzelner Begünstigter, wie sie in den GAP-Strategieplänen und nationalen Vorschriften festgelegt sind.

(2) Bei der Bemessung der auszuschließenden Beträge legt die Kommission die Schwere der festgestellten Mängel zugrunde. In diesem Zusammenhang trägt sie dabei der Art dieser Mängel sowie dem der Union entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.

(3) Vor Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 1 werden die Feststellungen der Kommission sowie die Stellungnahmen des betreffenden Mitgliedstaats zu diesen Feststellungen zwischen den beiden Parteien schriftlich übermittelt, woraufhin sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen bemühen. Der betreffende Mitgliedstaat erhält Gelegenheit nachzuweisen, dass das tatsächliche Ausmaß des Verstoßes geringer ist als von der Kommission angenommen.

Wird keine Einigung erzielt, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen. Das Verfahren wird durch eine Schlichtungsstelle durchgeführt. Die Ergebnisse dieses Verfahrens werden der Kommission in einem Bericht übermittelt. Die Kommission berücksichtigt die in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen, bevor sie einen Beschluss über die Ablehnung der Finanzierung fasst, und liefert eine Begründung, wenn sie beschließt, diesen Empfehlungen nicht zu folgen.

(4) Die Finanzierung folgender Ausgaben darf nicht abgelehnt werden:

a)
Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen schriftlich mitteilt;
b)
Ausgaben für mehrjährige Interventionen, die in den Geltungsbereich von Artikel 5 Absatz 2 fallen oder zu den Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 gehören, für die die letzte Verpflichtung des Begünstigten mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen schriftlich mitteilt;
c)
nicht unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes fallende Ausgaben für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6, für die die Zahlung oder gegebenenfalls die Abschlusszahlung von der Zahlstelle mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen schriftlich mitteilt.

(5) Absatz 4 gilt jedoch nicht bei

a)
von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfen, für die die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet hat,
b)
Verstößen, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 258 AEUV mitgeteilt hat;
c)
Verstößen der Mitgliedstaaten gegen ihre Pflichten gemäß Titel IV Kapitel III, sofern die Kommission den Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Berichts des Mitgliedstaats über die Ergebnisse seiner Kontrollen der betreffenden Ausgaben schriftlich über ihre Feststellungen unterrichtet.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften für die Kriterien und Methoden zur Anwendung von Finanzkorrekturen ergänzt wird.

(7) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Maßnahmen, die für die Zwecke des Erlasses und der Durchführung der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderlich sind, einschließlich Vorschriften für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, für die einzuhaltenden Fristen sowie des in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Schlichtungsverfahrens und für die Einsetzung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsmodalitäten der Schlichtungsstelle. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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