Artikel 56 VO (EU) 2021/2116

Besondere Bestimmungen für den EGFL

(1) Die Beträge, die von den Mitgliedstaaten aufgrund von Unregelmäßigkeiten und anderer Verstöße eingezogen werden, die von Begünstigten gegen die Anforderungen für die in den GAP-Strategieplänen enthaltenen Interventionen begangen wurden, und die anfallenden Zinsen werden der Zahlstelle gutgeschrieben und von dieser als Einnahme verbucht, die dem EGFL im Monat ihrer tatsächlichen Einziehung zugewiesen wird.

(2) Ungeachtet von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Zahlstelle als für die Einziehung des geschuldeten Betrags verantwortliche Stelle auffordern, noch ausstehende Forderungen an einen Begünstigten gegen künftige Zahlungen an diesen Begünstigten aufzurechnen.

(3) Bei der Überweisung der in Absatz 1 genannten Beträge an den Unionshaushalt kann der betreffende Mitgliedstaat 20 % der Beträge als Pauschalerstattung der Einziehungskosten einbehalten, außer bei Verstößen, die den Verwaltungsbehörden oder anderen Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten sind.

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