Artikel 64 VO (EU) 2021/2116
Sicherheiten
(1) Soweit dies in Agrarvorschriften vorgesehen ist, verlangen die Mitgliedstaaten, dass eine Sicherheit geleistet wird, die die Gewähr dafür bietet, dass im Falle der Nichterfüllung einer bestimmten, im Rahmen dieser Vorschriften vorgesehenen Verpflichtung ein Geldbetrag an eine zuständige Stelle gezahlt oder von dieser einbehalten wird.
(2) Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn einer bestimmten Verpflichtung nicht oder nur teilweise nachgekommen wird.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften ergänzt wird, die eine nichtdiskriminierende Behandlung, Gleichbehandlung und die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Leistung von Sicherheiten gewährleisten und
- a)
- die Zuständigkeiten im Falle der Nichteinhaltung einer Verpflichtung bestimmt;
- b)
- die besonderen Situationen festgelegt, in denen die zuständige Behörde von der Leistung einer Sicherheit absehen kann;
- c)
- die Anforderungen, die für die zu leistende Sicherheit und den Bürgen gelten, und die Anforderungen für die Leistung und Freigabe der Sicherheit festgelegt;
- d)
- die besonderen Anforderungen festgelegt, die für die im Zusammenhang mit Vorschusszahlungen geleistete Sicherheit gelten;
- e)
- die Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen festgelegt, für die eine Sicherheit gemäß Absatz 1 geleistet wurde, einschließlich des Verfalls von Sicherheiten und des anzuwendenden Kürzungssatzes bei der Freigabe von Sicherheiten für Erstattungen, Lizenzen, Angebote, Ausschreibungen oder besondere Anträge, sowie wenn einer Verpflichtung, für die die Sicherheit geleistet wurde, ganz oder teilweise nicht nachgekommen wurde, wobei der Art der Verpflichtung, der Menge, für die gegen die Verpflichtung verstoßen wurde, dem Zeitraum, um den die Frist überschritten wurde, innerhalb der die Verpflichtung erfüllt werden sollte, und dem Zeitpunkt, zu dem der Nachweis für die Erfüllung der Verpflichtung erbracht wird, Rechnung getragen wird.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für
- a)
- die Form der zu leistenden Sicherheit und das Verfahren für die Leistung der Sicherheit, ihre Annahme und für die Ersetzung der ursprünglichen Sicherheit;
- b)
- die Verfahren für die Freigabe einer Sicherheit;
- c)
- die von den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzunehmenden Mitteilungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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