Artikel 65 VO (EU) 2021/2116

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit diesem Kapitel

(1) Jeder Mitgliedstaat errichtet und betreibt ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden „integriertes System” ).

(2) Das integrierte System gilt für die flächen- und tierbezogenen Interventionen gemäß Titel III Kapitel II und IV der Verordnung (EU) 2021/2115 und für die Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013.

(3) Soweit erforderlich, wird das integrierte System auch zur Verwaltung und Kontrolle der Konditionalität und der Interventionen im Weinsektor gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 genutzt.

(4) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)
„geodatenbasierter Antrag” ein elektronisches Antragsformular einschließlich einer Anwendung der Informationstechnologie auf der Grundlage eines geografischen Informationssystems, über das die Begünstigten die landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und nichtlandwirtschaftliche Flächen, für die Zahlungen beantragt werden, raumbezogen melden können;
b)
„Flächenüberwachungssystem” ein Verfahren der regelmäßigen und systematischen Beobachtung, Verfolgung und Bewertung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und Verfahren auf landwirtschaftlichen Flächen anhand von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms oder anderer zumindest gleichwertiger Daten;
c)
„System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren” das System zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Landtieren gemäß Teil IV, Titel I, Kapitel 2, Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
d)
„landwirtschaftliche Parzelle” eine von den Mitgliedstaaten festgelegte Einheit einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115;
e)
„geografisches Informationssystem” ein Informationstechnologie-System zur Erfassung, Speicherung, Analyse und Darstellung georeferenzierter Informationen;
f)
„automatisches Antragssystem” ein Antragssystem für flächen- oder tierbezogene Interventionen, in dem die von der Verwaltung benötigten Daten zumindest über die einzelnen Flächen oder Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird, in von dem Mitgliedstaat verwalteten offiziellen elektronischen Datenbanken zur Verfügung stehen und erforderlichenfalls dem Begünstigten zur Verfügung gestellt werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

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