Artikel 67 VO (EU) 2021/2116

Aufbewahrung und Austausch von Daten

(1) Die Mitgliedstaaten erfassen und verwahren alle Daten und Unterlagen über die jährlichen Outputs, die im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 gemeldet werden, und über die gemeldeten Fortschritte bei der Umsetzung der Zielwerte, die im GAP-Strategieplan festgelegt sind und der Überwachung gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 unterliegen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Daten und Unterlagen müssen für das laufende Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr und die vorangegangenen zehn Kalender- bzw. Wirtschaftsjahre über die elektronischen Datenbanken der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats abrufbar sein.

Die für das Flächenüberwachungssystem verwendeten Daten können auf einem Server außerhalb der zuständigen Behörden als Rohdaten gespeichert werden. Diese Daten werden mindestens drei Jahre auf einem Server gespeichert.

Abweichend von Unterabsatz 2 müssen die Mitgliedstaaten, die der Union im Jahr 2013 oder später beigetreten sind, lediglich gewährleisten, dass die Daten ab dem Jahr ihres Beitritts abrufbar sind.

Abweichend von Unterabsatz 2 müssen die Mitgliedstaaten lediglich gewährleisten, dass die Daten und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c ab dem Zeitpunkt der Einführung des Flächenüberwachungssystems abrufbar sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Anforderungen gemäß Absatz 1 auf regionaler Ebene anwenden, sofern diese Anforderungen und die Verwaltungsverfahren für die Erfassung und den Zugang zu den Daten im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einheitlich sind und die Daten auf nationaler Ebene aggregiert werden können.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen des integrierten Systems erfassten Datensätze, die für die Zwecke der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder für die Überwachung von Politikbereichen der Union wichtig sind, zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten unentgeltlich ausgetauscht und auf nationaler Ebene öffentlich zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus machen die Mitgliedstaaten diese Datensätze den Organen und Einrichtungen der Union zugänglich.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen des integrierten Systems erfassten Datensätze, die für die Erstellung europäischer Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) relevant sind, der Kommission (Eurostat), den nationalen statistischen Ämtern und – wenn erforderlich – anderen für die Erstellung europäischer Statistiken verantwortlichen nationalen Behörden unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten beschränken den Zugang der Öffentlichkeit zu den Datensätzen gemäß den Absätzen 3 und 4, wenn dieser Zugang die Vertraulichkeit personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 beeinträchtigen würde.

(6) Die Mitgliedstaaten richten ihre Systeme so ein, dass sichergestellt wird, dass die Begünstigten Zugang zu allen relevanten auf sie bezogenen Daten bezüglich der Flächen, die sie nutzen oder beabsichtigen zu nutzen, haben, damit sie in der Lage sind, einen korrekten Antrag zu stellen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

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